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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen  (AGB Stand 11/2018)

Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

Soweit wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller – insbesondere aus Kulanzgründen – auf die Geltendmachung unserer vertraglichen Rechte im Einzelfall verzichten, so bedeutet dies keinen generellen Verzicht auf die zukünftige Ausübung unserer vertraglichen Rechte.


Angebote und Beratung

Unsere Angebote sind freibleibend. Eine etwaige Verbindlichkeit bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen. Wegen der unterschiedlichen Verwendung sind Angaben und Auskünfte über Eignung der Ware im anwendungstechnischen Bereich unverbindliche, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, sich durch eigene Versuche und Prüfungen von der Brauchbarkeit der gelieferten Teile für die von ihm vorgesehene Verwendung zu überzeugen. Im Rahmen von Abrufaufträgen sind wir berechtigt, auch wenn dies in unserer Auftragsbestätigung nicht angeführt ist, vom bestellten Lieferumfang bis zu 10% abzuweichen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Ausführung der von ihm in Auftrag gegebenen Fertigungen Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfungspflicht unterliegt insofern ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus Verletzung von Rechten freizuhalten.


Abschluss und Lieferumfang

Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung eines Liefertermins erfolgte. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, gilt der Auftrag mit Lieferung als angenommen und bestätigt. Eine Beanstandung unserer Auftragsbestätigung muss unverzüglich, spätestens 8 Tage nach ihrem Zugang erfolgen. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerkes Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber aus seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Streik, höherer Gewalt, Verspätung durch unsere Lieferanten. Im Falle von Lieferverzug hat der Vertragspartner eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner Schadenersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen, der nicht erfüllt ist. Bei nach Vertragsabschluss eintretendem nicht von uns zu vertretenem Unvermögen zur Leistungserbringung hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern wir die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung rechtzeitig angezeigt haben und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Abrufaufträge werden nur für die Dauer von höchstens 12 Monaten abgeschlossen. Werden Teile aus dem Abrufauftrag nicht innerhalb einer Frist angenommen, so kann der Auftraggeber Lieferungen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr verlangen. Wir sind jedoch berechtigt, die sofortige Abnahme der restlichen Teile ganz oder teilweise zu verlangen und diese sofort in Rechnung zu stellen. Erfolgt keine Lieferung nach Ablauf dieser Abrufzeit, entfallen die wegen der Abrufmenge vereinbarten Sonderkonditionen. Für die abgenommenen Teile erfolgt eine Nachbesserung anhand der Listenpreise. Teillieferungen sind zulässig, soweit ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.


Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, soweit dies in der Auftragsbestätigung oder in anderen Schriftstücken nicht anders vereinbart worden ist. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer oder besonderer Mengen Material  oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung ist frei unserer Zahlungsstelle zu leisten und zwar innerhalb von 21Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug. Unberechtigter Skontoabzug wird von uns nachgefordert. Bei  Zahlungsverzug des Auftraggebers berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Alle Mahnkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns das Recht auf Preisänderung vor, wenn zwischen Vertragsabschluß und Leistung ein längerer Zeitraum als vier Monate liegt und wenn sich in diesem Zeitraum die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Faktoren geändert haben.


Stornierungen/Auftragsänderungen

Stornierungen und Änderungen von Aufträgen werden nur mit schriftlicher Zustimmung der VPD GmbH wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Material- und Arbeitsleistungen der VPD GmbH sind vergütungspflichtig. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Rücktrittsrecht und Rücknahme

Die VPD GmbH kann die Leistung nach dem Vertragsabschluss verweigern, wenn entsprechende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers bestehen. Die Leistung kann von uns ausgesetzt werden, bis eine Sicherheit für die Zahlung gegeben ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf  Rückgabe der von uns ordnungsgemäß gelieferten Teile.

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung der VPD GmbH unzulässig. Zuwiderhandlungen berechtigen die VPD GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


Gewährleistung

Die VPD GmbH übernimmt Gewähr für die von Ihr gelieferten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen bzw. Voraussetzungen:

Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Übernahme auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen; Mängel hat er unverzüglich durch Anzeige in Textform mit detaillierter Bezeichnung der Beanstandung der VPD GmbH gegenüber zu rügen; bei allen Geschäften gelten die Vorschriften der §§377, 388 HGB.

Ausgenommen davon werden Mängel, die durch fehlerhafte Zeichnungen des Auftraggebers oder durch von ihm besonders geforderte Fertigungsverfahren entstanden sind. Die Funktionsfähigkeit sowie Verwendungsmöglichkeit der hergestellten oder bearbeiteten Teile bei Fertigung nach Zeichnungen, Skizzen oder Vorlagen des Auftraggebers fällt allein in dessen Risikobereich. Das Recht des Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von dem Zeitpunkt der Besitzübergabe der Ware durch die VPD GmbH im Rahmen der Versendung bzw. Übernahme der Ware innerhalb einer Frist von einem Jahr. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, hat der Vertragspartner unter Ausschluss anderer Ansprüche nach Wahl der VPD GmbH Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner der VPD GmbH die nach billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die VPD GmbH von der Gewährleistungsverpflichtung frei. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche beschränken sich hierbei auf den Wert des Auftrags.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen mangel- oder fehlerhaft gelieferter Waren oder wegen Lieferverzug  ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Folgeschäden treten wir in keinem Fall ein.

Artikel- und Qualitätsangaben, technische und kaufmännische Beschreibungen tragen nicht den Charakter einer Garantie. Eigenschaften der Waren gelten nur dann als garantiert, wenn die Eigenschaft schriftlich ausdrücklich mit „garantiert“ bezeichnet ist.


Versand und Gefahrenübergang

Der Auftraggeber hat die zu liefernden Teile abzunehmen, sobald wir unsere Lieferbereitschaft anzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt grundsätzlich eine Holschuld vor. Soweit die Versendung vereinbart ist, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, auch im Falle der Verwendung eigener Transportmittel. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der Teile geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand die Lager- oder Betriebsräume zum Verladen verlässt; auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen oder weitere Leistung vereinbart worden ist. Die Wahl der Versandart bleibt uns als Lieferer überlassen. Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Fehlmengen, offensichtliche Falschlieferungen und Beschädigungen der Verpackung, sowie äußerlich erkennbare Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Eintreffen der Sendung gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen und auf den Frachtpapieren zu vermerken.


Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen von uns erfolgenden unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Werden gelieferte Waren weiterverarbeitet, dann setzt sich das Eigentum anteilig an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache fort. Bei Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren, oder der durch Verarbeitung hergestellten neuen Sachen, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an der dem Vertragspartner zustehenden Gegenleistung anteilig fort. Zur Verarbeitung und Veräußerung gelieferter Ware im Laufe des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ist der Vertragspartner berechtigt. Bei laufender

Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren und die aus unserer Zulieferung entstandenen neuen Sachen dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Vertragspartner an seine Kunden weitergeleitet wird. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf ist jederzeit widerruflich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen und im Falle des Zahlungsverzugs unverzüglich den Abnehmer der Vorbehaltsware schriftlich zu benennen und diejenigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchsetzung der Forderung gegen den Abnehmer erforderlich sind.

Trotz Abtretung ist der Vertragspartner berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch uns einzuziehen. Er ist verpflichtet, die einbezogenen Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an uns abzuführen. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Dritten mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Bei Zahlungsverzug sind wir jederzeit berechtigt, die Abtretung dem Wiederkäufer (Drittschuldner) anzuzeigen. Bei Eintritt von Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der verarbeiteten oder nichtverarbeiteten Waren zu verlangen und die weitere Verarbeitung, die weitere Veräußerung und die Weiterübertragung des Eigentums zu untersagen. Dies gilt auch wenn die Waren und die daraus hergestellten Gegenstände mit anderen Sachen verbunden sind. In diesem Fall ist von dem Vertragspartner unverzüglich ein Verzeichnis des Bestandes unseres verarbeiteten Material vorzulegen, auch soweit dieses mit anderen Sachen verbunden ist.

Etwaige Zahlungseingänge hat der Vertragspartner auch in diesem Fall gesondert für uns aufzubewahren und an uns abzuführen. Er ist verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie die Höhe der Schuldbeiträge mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Einziehung der Forderungen durch uns notwendig ist, insbesondere die Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen.

Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Vertragspartner zu erstatten.


Forderungsabtretung/Aufrechnung

Die Abtretung einer Forderung gegen die VPD GmbH bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Vertragspartner der VPD GmbH kann ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.


Schutzrechte Dritter, öffentlich-rechtliche Normen, Haftungsfreistellung bei Verstößen

Der Vertragspartner haftet dafür, dass die von ihm bestellten Waren, Gegenstände, Muster, Marken, Zeichnungen etc. frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, nicht verletzt werden. Er haftet ferner dafür, dass die bestellte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht. Bei Gegenständen, die nach eingesandten Zeichnungen, Skizzen oder Mustern angefertigt werden, haftet die VPD GmbH nicht für etwaige Patent- oder Lizenzansprüche. Auch bei Lieferung außerhalb Deutschland übernimmt die VPD GmbH keine Haftung, falls durch deren Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner stellt die VPD GmbH bei Verletzung privater Rechte bzw. Schutzrechte oder öffentlich- rechtlicher Vorschriften von allen Ansprüchen Dritter frei.


Datenspeicherung

Daten unserer Geschäftspartner werden von uns, soweit es geschäftsnotwendig erforderlich und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) zulässig ist gespeichert und verarbeitet (weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung der VPD Vakuum- und Präzisionsteilefertigung Dresden GmbH).


Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf Verletzung eines Lebens des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu dem wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers gehört.


Schutzrechte der VPD GmbH

Für alle Waren, Teile, Muster bzw. Gegenstände, welche von der VPD  GmbH entwickelt, konstruiert, gestaltet und/oder entworfen wurden, bleiben die Urheber und Schutzrechte grundsätzlich bei der VPD GmbH, auch wenn diese Gegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr an den Vertragspartner verkauft wurden. Jegliche Fertigung oder Reproduktion dieser Gegenstände durch den Vertragspartner oder durch Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der VPD GmbH untersagt, soweit Lizenzrechte oder Patente nicht ausdrücklich und schriftlich von der VPD GmbH übertragen wurden. Der Vertragspartner, dessen Erfüllungsgehilfe und jeder sonstige Verantwortliche haftet uneingeschränkt und unbefristet der VPD GmbH für jeglichen Schaden aus der Verletzung von Lizenz- und/oder anderen Schutzrechten. Dies gilt auch, soweit von uns Musterlieferungen angenommen wurden.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt das, was bei Kenntnis der Unwirksamkeit  unter  Berücksichtigung der Interessenlage vorgesehen worden wäre.


Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

Unsere Bedingungen und der Vertrag bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollem Umfang wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Vertragspartner auf Verlangen diejenigen  Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten und Behörden gegenüber abgeben, durch die, die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.


Vakuum- und Präzisionsteilefertigung Dresden GmbH

November 2018